Die Mogelpackung Rechtsvereinfachung ist beschlossen

Die sogenannte »Rechtsvereinfachung« bei Hartz IV wurde am 24. Juni im Bundestag beschlossen. Der Titel verspricht Vereinfachung. Herausgekommen ist eine Verschlechterung:

• noch weniger Rechte für Erwerbslose

• noch mehr Unsicherheit

• mehr Belastungen für Beschäftigte der Jobcenter.

Zur Disziplinierung von Hartz-IV-Leistungsberechtigten sind Kürzungen des Existenzminimums nach wie vor legal. Alle Bundesländer – außer Bayern – und viele Fachleute sind sich einig: Die besonders drastischen Strafen für junge Berechtigte und die Kürzungen der Wohnkosten müssen sofort abgeschafft werden.
Doch CDU und SPD drehen die Daumenschrauben mit dem Gesetz weiter an. In Zukunft können bei sogenanntem »sozialwidrigen Verhalten« Leistungen häufiger zurückgefordert werden. Bei getrenntlebenden Eltern wollte die Bundesregierung Kürzungen gesetzlich festschreiben. Dies konnte durch Proteste der Betroffenen und der LINKEN verhindert werden. Gleichwohl nur ein halber Erfolg: Nicht anerkannt wird ein Umgangsmehrbedarf bei getrenntlebenden Eltern, obwohl der Bedarf der Kinder in diesen Fällen höher ist.
Einige der vielen Verschärfungen sind zum Beispiel:

•Einführung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete
§ 22 SGB II Frau R. erhält bisher Geld für Miete und Geld für Heizung vom Amt. Nach einem strengen Winter wird eine Heizkostennachzahlung fällig; das Amt übernimmt diese Kosten. Zukünftig: Frau R. hat eine Wohnung gefunden. Der Vermieter fordert eine recht hohe Miete. Da er die Heizkostenpauschale aber recht niedrig angibt, nach dem Motto:„das ist hier alles sehr energieeffizient“, werden die Gesamtkosten („Bruttowarmmiete“) als angemessen betrachtet. Wenn dann eine saftige Heizkostennachforderung kommt, gibt das Amt dafür kein zusätzliches Geld.

•Rückforderung bei „Erhöhen oder Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit“
§ 34 SGB II H. hat mit Kitas schlechte Erfahrungen und will ihre 4jährige Tochter da nicht hingeben und kann deshalb einen Job nicht annehmen. B. will seine Ausbildung nicht abbrechen, um stattdessen zu jobben. I. will ihre feste Teilzeitstelle nicht aufgeben, um eine befristete Vollzeitstelle anzunehmen. Alle drei müssen zukünftig ihr Arbeitslosengeld 2 zurückzahlen, wegen „Aufrechterhaltens der Hilfebedürftigkeit“.

Aus unserer Sicht gehört die Neunte Änderung des Sozialgesetzbuches sofort zurück genommen und zwar ausnahmslos, so Marcel Nowitzki (Sprecher der AG HartzIV Soziales)

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