Die „Produkttheorie“ was ist das überhaupt?
Auf unserem Seminar zur KDU am 23.08.2015 in Düsseldorf wurde die Frage gestellt, ob man einen Rechtsanspruch auf eine Wohnung hat wenn diese von der Nettokaltmiete her zu hoch ist, jedoch inkl. der kalten Nebenkosten, sprich bruttokalt noch im Rahmen der Angemessenheit ist.
Meine Antwort war nein, man hat keinen Rechtsanspruch auf diese Wohnung.
Von einigen TeilnehmerInnen wurde dann die „Produkttheorie“ und ein BSG Urteil angeführt, und sie waren der Auffassung dass man sehr wohl einen Rechtsanspruch hat da sie meinten das sich das Produkt aus der Nettokaltmiete plus den kalten Nebenkosten ergibt, dem ist jedoch nicht so.
Daher möchte ich das mit der „Produkttheorie“ an dieser Stelle richtigstellen bzw. erklären.
Die „Produkttheorie“ ist das Produkt aus der angemessenen Nettokaltmiete pro qm mal der angemessenen Quadratmeterzahl. Diese ergibt sich aus der Menge der Personen die die Wohnung anmieten möchten.
Die angemessene Nettokaltmiete pro qm legt jede Stadt, Kommune, etc. entweder anhand eines Schlüssigen Konzepts, eines qualifizierten Mietspiegels oder wo beides fehlt anhand des WoGG § 12 fest.
Hierbei ist jeweils der höchste Wert der Quadratmeterzahl anzunehmen die den Leistungsberechtigten zustehen.
Mietobergrenze 1 Person = 50 qm * angemessener Nettokaltmiete pro qm
Mietobergrenze 2 Personen = 65 qm * angemessener Nettokaltmiete pro qm
Mietobergrenze 3 Personen = 80 qm * angemessener Nettokaltmiete pro qm
Und für jede weitere Person zusätzliche 15 qm.
Jetzt wird der eine oder die andere einwenden das „ihr“ Jobcenter aber anders verfährt, und das Produkt aus der Nettokaltmiete plus den kalten Nebenkosten bildet um die Angemessenheit zu bestimmen, und wenn dieses Produkt angemessen ist, die Wohnung genehmigt.
Dies mag ja sein, aber daraus lässt sich kein Rechtsanspruch herleiten!
Zudem halte ich diese Argumentation für folgenschwer, da man mit ihr die zum Teil viel zu geringen anerkannten kalten Nebenkosten anerkennt, von denen die Rechtsprechung sagt, dass sie in voller Höhe zu übernehmen sind, solange sie „angemessen“ sind.
Diese „Angemessenheit“ unterliegt jedoch grundsätzlich der Einzelfallprüfung und kann nicht (wie die Jobcenter das gern machen) pauschaliert werden.
Besonders „wohlmeinende“ Jobcenter bilden sogar ein Produkt aus Nettokaltmiete, den kalten Nebenkosten und den Heizkosten um die Angemessenheit zu bestimmen.
Auch hier ist höchste Vorsicht geboten, denn für die Heizkosten gilt das gleiche wie für die kalten Nebenkosten. Auch diese sind in voller Höhe zu übernehmen, solange sie angemessen sind und unterliegen ebenfalls der Einzelfallprüfung.
Mit solidarischen Grüßen
Robert Schwedt, Mitglied des LSpR der LAG NRW Weg mit Hartz IV
P.S.
Einen sehr Interessanten Artikel zur Produkttheorie findet man hier ab Seite 6.